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Das Aus für reine Steuersparfonds (11.2005)

Die Bundesregierung hat rückwirkend zum 11.11.2005 die Rechtmäßigkeit von reinen Steuersparfonds für nichtig erklärt. Damit gibt es keine Verlustzuweisung mehr bei reinen Steuersparfonds.

Bisher war es so, dass bestimmte geschlossene Fonds, sogenannte Steuersparfonds in der Anfangsphase hohe Verluste erwirtschafteten, die die Anleger mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen konnten.

Insbesondere Besserverdienende, die auf Ihr zu versteuerndes Einkommen einen hohen Einkommensteuersatz zahlten, konnten durch die Beteiligung an solchen Fonds ihre Steuerlast in dem Jahr der Verlustzuweisung erheblich verringern. Der Fonds wirkte als Steuersparmodell.

Aus steuerlicher Sicht konnte der Steuersparfonds auch als Steuerverschiebemodell benutzt werden. Dabei wurde das zu versteuernde Einkommen, das z.B. dem Spitzensteuersatz unterlag, durch eine Verlustzuweisung deutlich vermindert, sodass in dem Jahr ein deutlich geringer Einkommensteuersatz anfiel. Die Erträge aus dem Steuersparfonds wurden auf spätere Jahre verschoben, wo der Steuersatz des Investors, z.B. durch Eintritt in das Rentenalter, deutlich niedriger war. Solche Steuerverschiebemodelle waren z.B. die Wertpapierhandelsfonds.

 

Seit dem 11. November 2005 ist das nicht mehr möglich. Denn durch die Neuregelung können Verluste von mehr als 10% des eingesetzten Kapitals, die aus Steuersparmodellen resultieren, nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkommensarten gegengerechnet werden. Die Verlustzuweisung ist nicht mehr möglich. Anleger, die sich nach diesem Stichtag an geschlossenen Fonds beteiligen, können Verluste aus dieser Beteiligung künftig nur noch mit Einnahmen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen. Das Finanzministerium rechnet durch diese Steueränderung mit Mehreinnahmen von 550 Millionen Euro.

Betroffen sind vor allem Medienfonds, die dem Fondsgesellschafter im ersten Jahr der Beteiligung oft Verlustzuweisungen von 100% - 200% ausstellten.

Die Bundesregierung hat, um die deutsche Filmbranche weiterhin zu unterstützen, eine neue Art der Förderung angekündigt.

Zudem gelten die gesetzlichen Änderungen auch für andere Arten geschlossener Fonds:

Schiffsbeteiligungen, sowie Wind-, Leasing-, Wertpapierhandels- und Game-Fonds, die ebenfalls mit hohen Verlustzuweisungen gearbeitet hatten, sind ebenso betroffen. Seit dem 11.11.2005 ist die Verrechnung von Verlustzuweisungen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht mehr möglich. Dies gilt ebenso für die Gegenrechnung von negativen Einkünften aus Verlusten von gewerblichen Steuerstundungsmodellen, stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung - insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds.

 

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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